Gartenordnung

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Kleingartenverein Gartenfreunde Waldesruh e.V.
Staatlich anerkannte gemeinnützige Kleingärtnerorganisation

Gartenordnung für die Kleingartenanlage des Kleingartenvereins „Gartenfreude Waldesruh e.V.“

1. Allgemeines

  1. Die Gartenordnung ist auf der Grundlage der am 24. Sept. 2011 beschlossenen Rahmengartenordnung des Verbandes der Kleingärtner Strausberg u. Umgebung e. V. überarbeitet und tritt ab sofort in Kraft. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages.
  2. Die Gartenordnung enthält Rechte und Pflichten der Pächter und des Verpächters für das Zusammenleben in der Kleingartenanlage und für die Bewirtschaftung der Kleingärten.
    Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sicherheit in der Kleingartenanlage.

 
2. Bebauung

  1. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und dem Bebauungsplan der Kleingartenanlage. Sie dürfen einschließlich anderer Bauten und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.
  2. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen (das sind alle ortsfesten, fest mit dem Boden verbundenen Anlagen) in den Kleingärten ist in jedem Fall auf der Grundlage eines schriftlichen und maßstäblich grafischen Bauantrages (M 1:100) bzw. M 1:50) die Zustimmung des Vereinsvorstandes einzuholen.
  3. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis durch den Vereinsvorstand schriftlich erteilt worden ist.
  4. Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen sind unzulässig. Beabsichtigte nachträgliche Änderungen eines genehmigten Bauwerkes bedürfen der Zustimmung wie in (2)
  5. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
  6. Schuppen, gemauerte Grills und andere feste Feuerstätten mit Schornstein, gemauerte Kompost-, Dung- und Regenwasserbehälter sowie ortsfeste Schwimm- und Planschbecken dürfen nicht errichtet werden.
    Transportable Schwimmbecken bis zu 12 m² sind bis zum 30.09. des laufenden Jahres gestattet. Kinderzelte können in den Ferienzeiten und an Wochenenden aufgestellt werden.
    Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 m² Grundfläche und maximaler Höhe von 1,25 m ist erlaubt. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.
    Auf- und Anbauten sowie das Unterkellern der Gartenlauben sind unzulässig.
    Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 10 m² und einer Firsthöhe kleiner als 2,50 m, Windschutzblenden, Pergolen und Terrassen einfachster Art werden hiervon nicht berührt. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück muss mind. 1 m betragen.
    Gewächshäuser dürfen nicht zur Ablagerung von Materialien oder Werkzeugen aller Art benutzt werden.
  7. Zier- und Wasserpflanzenteiche bis zu einer Tiefe von 1,00 m und einer Fläche von max. 10 m² können nach Genehmigung durch den Vorstand der Kleingartenanlage errichtet werden Dabei sind bei der Errichtung nur Lehm- oder Tondichtung, eine geeignete Folie oder handelsübliche PVC-Becken zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht für diese Anlagen nicht.
  8. Sitzplätze, Terrassen und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

 
3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

  1. Kleingärtnerische Nutzung
    Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 des BKleingG.
    Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Obst- und Gemüsekulturen anzubauen.
    Das entspricht je nach Gartengröße ca. 110 bis 125 m². Davon sind mindestens 55 m² Grabefläche anzulegen.
    Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten.
    Kann der Kleingartenpächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes, längstens für 2 Jahre, einen Betreuer einsetzen.
    Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Kleingärtners und seiner Angehörigen dient.
    Mit dem Abschluss des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Kleingartenpächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens. Aus dem Pachtgrundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt und es dürfen keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen werden.
    Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters.
  2. Umzäunung / Einfriedung
    (1) Die Haupt- und Nebenwege innerhalb der Anlage können durch Hecken, Zaun (keine Verwendung von Betonpfeilern und Stacheldraht), Ziersträucher oder Blumenrabatten begrenzt werden. Die maximale Höhe der Begrenzung bzw. Wuchshöhe ist wie nachstehend einzuhalten:
    – die Heckenbreite beträgt 0,40 m
    – zwischen den Kleingärten 0,70 m
    – zu den Wegen innerhalb der Kleingartenanlage 1,25 m
    – zur Außengrenze der Kleingartenanlage 2,20 m
    Die Errichtung von Sicht behindernden Einfriedungen bedürfen der Genehmigung des Verpächters (Vorstandes) und sind nur parallel zur Köpenicker Allee zulässig (Parzellen 14, 23, 32, 41 und 50).
    (2) Bei der Neu- und Umgestaltung der Gärten ist eine einheitliche Heckenbepflanzung an den Wegen anzustreben.
    (3) Gartenpforten (max. Höhe 1,10 m) sind erwünscht.
    (4) Die Veränderung der Einfriedung an öffentlichen Straßen und Wegen bedarf der bauaufsichtlichen Genehmigung. Unabhängig davon ist jede Veränderung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
  3. Gehölze
    (1) Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder, Walnuss und Wacholder in Kleingärten nicht erlaubt ist (siehe auch Anlage).
    (2) Auf je 200 m² Gartenfläche dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie ein Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 3,00 m betragen. Mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn sind Ausnahmen für den bestehenden Baumbestand möglich.
    (3) Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobststräucher und -stammformen müssen unter sich den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben.
    Der Grenzabstand zum Nachbargarten bei diesen sowie bei Himbeeren und Brombeeren muss mindestens 1,5 m, bei Beerenobststräuchern und –stammformen mindestens 1,0 m betragen.
  4. Ziergehölze
    (1) Auf je 100 m² Gartenfläche ist die Anpflanzung bzw. der Stand von 2 Ziergehölzen mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 2,50 m zulässig. Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
    (2) Großwüchsige Waldbäume – heimische Gehölze – haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
  5. Kompost und Dünger
    (1) Kompost- und Düngerablageplätze sind vor Einsicht geschützt anzulegen und dürfen nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die Anlage direkt an den Haupt- und Nebenwegen der Kleingartenanlage ist zu vermeiden.
    (2) Alle Gartenabfälle, wie z. B. Laub sind sachgemäß zu kompostieren. Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material ist durch den Pächter auf eigene Kosten und den Umweltvorschriften entsprechend zu entsorgen. Die Errichtung von Abfallhaufen und Gerümpelecken in und außerhalb der Kleingärten, das Ablagern von Abfällen und Unrat an Wegen, freien Plätzen sowie auf angrenzenden Flächen außerhalb der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt.
    (3) Das Verbrennen von Gartenabfällen und Unrat im Freien ist grundsätzlich nicht erlaubt (Ortssatzung). Zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung des Pflanzenschutzdienstes erlaubt. Spargelkraut ist entsprechend den örtlichen Möglichkeiten der Kleingartenanlage abzulagern und nach Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen – Abfallkompost- und -verbrennungsordnung / AbfKompVrbrV vom 29.09.1994 GuVBl Brandenburg Nr. 68 S. 896) unter Aufsicht zentral zu verbrennen.
    Ein Verbrennen von stark wasserhaltigem Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltem Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und andere brennbare Abfälle ist generell verboten. Es gelten die landesrechtlichen Regelungen zum Immissionsschutz.
    (4) Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern ist grundsätzlich über den Wasser- und Abwasserverband der jeweiligen Gemeinde zu regeln.
    Die Umweltbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

 
4. Umweltschutz und Schädlingsbekämpfung

  1. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur für Haus- und Kleingarten zugelassene Nützling- und Bienen schonende Mittel, unter strengster Einhaltung und Beachtung der Anwendungsvorschriften, zu verwenden.
  2. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmittel) sowie sonstigen Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrenordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft sind oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. Ausnahmen sind an Auflagen des Pflanzenschutzdienstes des Kreises Märkisch-Oderland gebunden. Pflanzenschutzmittel, die nicht in den Bereich sehr giftig und giftig fallen, sind nur entsprechend der Anwendungshinweise der Hersteller einzusetzen. Den Aufforderungen des Vorstandes, kranke und absterbende Bestände sowie Unkräuter zu entfernen, ist unverzüglich zu folgen.
  3. Der Gebrauch von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln sowie das Abbrennen von Wegrändern und anderen Flächen in Kleingartenanlagen und Kleingärten sind verboten.
  4. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in öffentliche Gewässer eingeleitet werden. Bei Reinigungs- und Pflegearbeiten ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen. Die Entnahme von Pflanzen und Tieren aus öffentlichen Gewässern ist nicht gestattet.
  5. Es ist ausreichende Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser durch Abwässer und andere Stoffe nicht verunreinigt werden kann.
  6. Die Pächter schaffen in den Kleingärten Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkeplätze für Vögel.
  7. Es ist unzulässig, Bäume, Sträucher oder ähnlichen Bewuchs in Kleingartenanlagen in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
  8. Formschnittmaßnahmen (z.B. an Hecken) sind zulässig und dann kein „Beseitigen“ im Sinne von § 34 (1) des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, wenn Nist-, Brut- und Lebensstätten frei lebender Tiere weder zerstört noch beschädigt werden bzw. frei lebende Tiere nicht nachhaltig gestört werden.

 
5. Wege und Gemeinschaftsanlagen

  1. Wege
    (1) Die Haupt- und Nebenwege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Kleingärten in guten Zustand zu versetzen und zu halten. Sie müssen mind. 3,00 m breit sein, um die Durchfahrt von Rettungs- und Fäkalienfahrzeugen zu gewährleisten. Die Breite der Hecken darf die Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
    (2) Die Lagerung von Materialien und Geräten auf den Wegen außerhalb der Kleingärten ist nur vorübergehend, wenn diese nicht zur Behinderung anderer führt, höchstens aber für die Dauer von 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
  2. Gemeinschaftsanlagen
    (1) Gemeinschaftsanlagen sind:
    – die Umzäunung und Eingangstore der Kleingartenanlage einschließlich des Parkplatzes,
    – Haupt- und Nebenwege,
    – das Elektroenergienetz bis zum Ausgang am Anschlußpunkt im Kleingarten,
    – Anschlagtafeln, Hinweisschilder
    – Gemeinschaftsbungalow und Garagen.
    (2) Die Gemeinschaftsanlagen unterstehen dem besonderen Schutz aller Pächter. Festgestellte Schäden, und wenn bekannt deren Verursacher, müssen sofort dem Vereinsvorstand gemeldet werden.
    (3) Eigenmächtige Instandsetzungen, Änderungen oder Erweiterungen an Gemeinschaftsanlagen durch Pächter oder andere unbefugte Personen sind nicht erlaubt. Die Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes durch autorisierte Fachleute erfolgt auf Kosten des Verursachers.
    (4) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsleistungen für die Anlage, zur Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage in Form von Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen heranzuziehen.

 
6. Ruhe und Ordnung

  1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. Länger andauernde, mit Lärm verbundene Baumaßnahmen sollten auf die Monate September bis Mai verlegt werden.
  2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art sowie Lärm verursachende Sportgeräte (z.B. Tischtennis, Dart-Spiele). Ausnahmen genehmigt der Vorstand.
  3. Besondere Ruhezeiten sind:
    täglich von 22.00 bis 07.00 Uhr
    Montag – Samstag von 13.00 bis 15.00 Uhr
    an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig
    In dieser Zeit sind insbesondere zu unterlassen:
    – Rasenmähen, Holz hacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen u.a.
    das Musizieren mit oder ohne Geräte oder Instrumente
  4. Das Tor der Kleingartenanlage ist ständig geschlossen zu halten. Das Tor der Einfahrt ist grundsätzlich, auch bei kurzzeitiger Einfahrt, zu schließen, um unkontrolliertes Befahren der Anlage zu verhindern. Die Tür für den Personenverkehr ist von Mai bis September tagsüber von 6.00 – 20.00 Uhr geöffnet und von Oktober bis April ganztägig verschlossen zu halten.
  5. Beim Befahren der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art gelten die Regeln der StVO.
  6. Das Befahren der Kleingartenanlage mit einspurigen Kraftfahrzeugen ist verboten.
  7. Das Befahren der Kleingartenanlage mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen über die Parkflächen hinaus ist nur zum An- und Abtransport von Gütern kleingärtnerischer Zweckbestimmung und schwerbehinderten Personen gestattet.
  8. Das Befahren der Haupt- und Nebenwege mit Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen Nutzlast ist nur bei Anwesenheit und Einweisung durch den veranlassenden Pächter erlaubt
  9. Für entstehende Schäden an Anlagen und Einrichtungen der KGA und den Kleingärten durch Kraftfahrzeuge haftet der Kraftfahrzeughalter.
  10. In der Kleingartenanlage ist das Parken bzw. Abstellen von PKW nur auf den dazu vorgesehenen Parkflächen erlaubt. Dabei ist eine rationelle Nutzung der Parkflächen zu gewährleisten. Besuchern ist das Befahren der Kleingartenanlage grundsätzlich nicht erlaubt. Das Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Campingzelten ist innerhalb der Kleingartenanlage und auf den an die Kleingartenanlage angrenzenden Flächen nicht erlaubt.
  11. Der Pächter hat an der Gartenpforte oder an der Gartenlaube die Parzellennummer und einen Briefkasten an sichtbarer Stelle anzubringen.
  12. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken ist auch bei Vorhandensein einer Verkaufs- und Schankerlaubnis innerhalb der Kleingartenanlage nicht zulässig. Ausgenommen sind hiervon vom Verein organisierte Maßnahmen.

 
7. Tierhaltung

  1. Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt.
  2. Hunde und Katzen müssen in der Kleingartenanlage immer so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie Wildtiere aller Art nicht gefährden können und eine Belästigung der
    benachbarten Kleingärtner ausgeschlossen ist. Außerhalb des Kleingartens sind Hunde an der Leine zu führen. Es ist durch die Tierhalter zu sichern, dass Verunreinigungen der Wege und Plätze vermieden bzw. sofort wieder beseitigt werden. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Garten oder in der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Aufstellen von Hundezwingern und das Füttern fremder Katzen sind nicht erlaubt.

 
8. Verstöße

  1. Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, werden auf Kosten des Pächters beseitigt und können wegen vertragswidrigen Verhaltens des Pächters zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen.

 
9. Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung

  1. Der Vorstand der Kleingartenanlage sowie dessen Beauftragte sind berechtigt, den Kleingarten und die darauf befindlichen baulichen Anlagen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter – bei vorhergehender Anmeldung – zu besichtigen. Bei geplanten Gartenbegehungen und der Fäkalienabfuhr sind die Gartenpforten unverschlossen zu halten.
  2. Bei Havarien oder drohenden Gefahren für andere Personen und Sachen ist das Betreten der Kleingärten ohne Abstimmung mit dem Pächter durch vorgenannte Personen zulässig.
  3. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens oder der im Kleingarten befindlichen gemeinsamen Versorgungsanlage für Elektroenergie ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Familienangehörigen und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.

 
10. Schlußbestimmungen

  1. Die Bestimmungen des Abschnittes 3 (Gestaltung der Kleingärten) treten für Anpflanzungen und Einfriedungen, welche vor dem 03.10.1990 erfolgten, erst bei Pächterwechsel oder bei Beginn der Neugestaltung eines Teilgebietes der Kleingartenanlage, in dem der Kleingarten liegt, in Kraft.
  2. Die im Widerspruch zur Gartenordnung stehenden baulichen Anlagen, welche bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichtet wurden, sind bestandsgeschützt. Die bis zum 03. Oktober 1990 angelegten Pflanzenbestände, welche nicht der Gartenordnung entsprechen, werden widerruflich geduldet. Bestandsschutz erlischt, wenn die bauliche Anlage nicht mehr vorhanden ist oder wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion der baulichen Anlage zu erhalten.
    Die Bestimmungen des Abschnittes 3, Unterabschnitt „Kleingärtnerische Nutzung“ werden hiervon nicht berührt. Sie sind unabdingbar für den Bestand der Kleingartenanlage.
  3. Die überarbeitete Gartenordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins „Gartenfreunde Waldesruh e.V.“ am 10.06.2012 in Kraft und ist damit Bestandteil der bestehenden Kleingarten-Nutzungsverträge bzw. der erneuerten oder neuen Kleingarten-Pachtverträge.

 
Waldesruh, den 10.06.2012
Der Vorstand