Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen
Das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen sind im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz)
Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig genutzt. Stark wasserhaltiges Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und andere brennbaren Abfälle darf generell nicht verbrannt werden.
3. Der Brennstoff ist lufttrocken.
4. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße: Durchmesser 1 m, Höhe 1 m.
- Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
- Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude eingehalten.
Dementsprechend ist bei der Einhaltung der o.g. Bedingungen in der Regel davon auszugehen, dass das Verbrennungsverbot des § 7 nicht gilt und es deshalb einer gesonderten Ausnahme durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde nicht bedarf. Bei Feuern die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z.B. große Osterfeuer, Sonnenwendfeuer, bedarf es eines Antrages auf Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde.